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   BSG, 22.05.2002 - B 8 KN 11/00 R   

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BSG, 22.05.2002 - B 8 KN 11/00 R (https://dejure.org/2002,2255)
BSG, Entscheidung vom 22.05.2002 - B 8 KN 11/00 R (https://dejure.org/2002,2255)
BSG, Entscheidung vom 22. Mai 2002 - B 8 KN 11/00 R (https://dejure.org/2002,2255)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • lexetius.com

    Zusammentreffen von Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung - Überzahlung der Altersrente durch rückwirkende Zuerkennung der Verletztenrente - Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers - ...

  • Wolters Kluwer

    Verletztenrente - Gesetzlicher Unfallversicherung - Altersrente - Gesetzliche Rentenversicherung - Berufskrankheit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2003, 216
 
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Wird zitiert von ... (52)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 29.04.1997 - 8 RKn 29/95

    Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers bei Überzahlung von

    Auszug aus BSG, 22.05.2002 - B 8 KN 11/00 R
    Im Termin zur mündlichen Verhandlung über die Berufung der Klägerin hat die Beklagte nach Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG - (Urteil vom 29. April 1997 - 8 RKn 29/95 - SozR 3-1300 § 107 Nr. 10) die angefochtenen Bescheide insoweit aufgehoben, als darin die Neufeststellung auf § 48 SGB X gestützt und eine Erstattungspflicht der Klägerin nach § 50 Abs. 1 SGB X angeordnet worden war.

    Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (vgl Urteile vom 29. April 1997 - 8 RKn 29/95 - SozR 3-1300 § 107 Nr. 10 sowie 30. Juni 1997 - 8 RKn 28/95 - SozR 3-2600 § 93 Nr. 4), soll die Erfüllungsfiktion die Rückabwicklung zwischen vorleistendem Träger und Berechtigtem ausschließen.

    Dies hat zum einen zur Folge, dass die Beklagte die (geltend gemachte) Überzahlung nicht gemäß § 48 Abs. 1, § 50 Abs. 1 SGB X von dem Versicherten - hier, der Klägerin als dessen Rechtsnachfolgerin - zurückfordern kann; auch ein Wahlrecht des erstattungsberechtigten Trägers, auf den Erstattungsanspruch und damit die Erfüllungsfiktion zu verzichten und sich stattdessen nach den §§ 45, 48, 50 SGB X an den Versicherten zu halten, besteht nicht (dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 29. April 1997 - aaO).

  • BSG, 31.03.1998 - B 4 RA 118/95 R

    Zusammentreffen von Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit Leistungen

    Auszug aus BSG, 22.05.2002 - B 8 KN 11/00 R
    Der Senat schließe sich ausdrücklich der Rechtsprechung des 4. Senats des BSG (Urteil vom 31. März 1998 - B 4 RA 118/95 R - SozR 3-2600 § 311 Nr. 2) an.

    Im Gegensatz zur Entscheidung des 4. Senats des BSG vom 31. März 1998 (aaO), auf die sich das LSG gestützt habe, sei es nicht geboten, in den Bestandsfällen die Freibeträge des § 93 Abs. 2 Nr. 1b und Nr. 2a SGB VI im Wege der Ergänzung des § 311 Abs. 2 Nr. 1a SGB VI durch § 266 SGB VI zu gewähren.

  • BSG, 17.12.1997 - 11 RAr 103/96

    Feststellung der Erstattungspflicht nach § 128 AFG durch Grundlagenbescheid

    Auszug aus BSG, 22.05.2002 - B 8 KN 11/00 R
    Denn jeder Verwaltungsakt setzt die Befugnis der Verwaltung voraus, auf diese Weise zu handeln, dh Regelungen bestimmten Inhalts zu treffen, die andere Rechtsträger binden (vgl BSG Urteil vom 17. Dezember 1997 - 11 RAr 103/96 - SozR 3-4100 § 128 Nr. 4 mwN, stRspr).
  • BSG, 30.06.1997 - 8 RKn 28/95

    Zusammentreffen von Witwenrente mit Unfallhinterbliebenenrente, Erfüllungsfiktion

    Auszug aus BSG, 22.05.2002 - B 8 KN 11/00 R
    Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (vgl Urteile vom 29. April 1997 - 8 RKn 29/95 - SozR 3-1300 § 107 Nr. 10 sowie 30. Juni 1997 - 8 RKn 28/95 - SozR 3-2600 § 93 Nr. 4), soll die Erfüllungsfiktion die Rückabwicklung zwischen vorleistendem Träger und Berechtigtem ausschließen.
  • BSG, 23.02.1999 - B 1 KR 6/97 R

    Krankenversicherung - Sozialhilfe - Erstattungsanspruch - stationäre Behandlung -

    Auszug aus BSG, 22.05.2002 - B 8 KN 11/00 R
    Streitigkeiten zwischen dem erstattungsberechtigten und dem erstattungsverpflichteten Träger können im Gleichordnungsverhältnis (zB im Rahmen einer Leistungsklage; die Klägerin wäre wegen der Erfüllungsfiktion notwendig beizuladen - vgl BSG Urteil vom 23. Februar 1999 - B 1 KR 6/97 R - SozR 3-1300 § 111 Nr. 7) ausgetragen werden.
  • BSG, 25.03.1982 - 10 RKg 2/81

    Kindergeld; Beitragsanspruch; Verrechnung von Beitragsansprüchen

    Auszug aus BSG, 22.05.2002 - B 8 KN 11/00 R
    Im Übrigen ist die Konstellation letztlich keine andere als bei einem Verrechnungsersuchen nach § 52 SGB I. Auch hier entscheidet im Außenverhältnis in alleiniger Verantwortung nur der ersuchte Träger mittels Verwaltungsakt gegenüber dem betroffenen Versicherten (vgl BSG Urteil vom 25. März 1982 - 10 RKg 2/81 - BSGE 53, 208 = SozR 1200 § 52 Nr. 6; von Maydell in GemeinschaftsKomm, 3. Aufl, § 52 SGB I, RdNr 15 - der ermächtigende Leistungsträger ist beizuladen).
  • BSG, 31.10.2012 - B 13 R 11/11 R

    Rangfolge der Erstattungsansprüche der BA und des Grundsicherungsträgers

    Ein solches Ergebnis ließe sich damit begründen, dass auch im Rahmen dieser Vorschriften die konkreten Leistungen des nachrangig verpflichteten bzw unzuständigen Leistungsträgers materiell rechtmäßig erbracht worden sein müssten ("ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 104 SGB X", BSG SozR 3-1300 § 104 Nr. 12 S 38; vgl auch BSGE 58, 119, 123 = SozR 1300 § 104 Nr. 7 S 21; BSGE 70, 186, 195 f = SozR 3-1200 § 53 Nr. 4 S 26; BSGE 74, 36, 39 = SozR 3-1300 § 104 Nr. 8 S 18; BSG BSGE 99, 111 = SozR 4-2500 § 39 Nr. 10, RdNr 7; aA BSG SozR 3-1300 § 107 Nr. 10 S 12 ff, 15; BSG SozR 3-2600 § 93 Nr. 12 S 109 f mwN; zu § 105 SGB X zB BSG SozR 3-5670 § 3 Nr. 4 S 21) .
  • BAG, 21.06.2011 - 9 AZR 236/10

    Parteiwechsel in der Revisionsinstanz - AGB-Kontrolle

    Die sozial- und verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung kommt - wenn auch auf der Grundlage unterschiedlicher Verfahrensordnungen - zu demselben Ergebnis (vgl. BSG 22. Mai 2002 - B 8 KN 11/00 R - Rn. 22, SozR 3-2600 § 93 Nr. 12 und BVerwG 24. Juni 1959 - V C 134.56 - juris Nr. 17, BVerwGE 9, 18 ) .
  • BSG, 31.03.2022 - B 5 R 24/21 R

    Verwaltungsaktqualität einer Abrechnungsmitteilung über eine Rentennachzahlung

    Die Erfüllungsfiktion soll eine Rückabwicklung zwischen dem vorleistenden Träger - hier dem Beigeladenen - und dem Berechtigtem - hier der Klägerin - ausschließen (stRspr; vgl zB BSG Urteil vom 22.5.2002 - B 8 KN 11/00 R - SozR 3-2600 § 93 Nr. 12 S 110 mwN) .

    Dies hat zur Folge, dass der Ausgleich nur im Verhältnis der beteiligten Leistungsträger erfolgt (vgl BSG Urteil vom 22.5.2002 - B 8 KN 11/00 R - SozR 3-2600 § 93 Nr. 12 S 110; BSG Urteil vom 26.4.2005 - B 5 RJ 36/04 R - SozR 4-1300 § 107 Nr. 2 RdNr 10) .

    Dabei ist zu prüfen, in welchem Umfang der Berechtigte die Leistung bereits kraft der Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X vom erstattungspflichtigen Leistungsträger erhalten hat (vgl BSG Urteil vom 22.5.2002 - B 8 KN 11/00 R - SozR 3-2600 § 93 Nr. 12 S 110 f; BSG Beschluss vom 7.2.2022 - B 8 SO 27/21 BH - juris RdNr 5 mwN) .

    Auch die einseitige Verrechnung nach § 52 SGB I, zu der die Abrechnung einer Nachzahlung eine Parallele aufweist (vgl BSG Urteil vom 22.5.2002 - B 8 KN 11/00 R - SozR 3-2600 § 93 Nr. 12 S 111 f) , darf gegenüber dem Versicherten bzw Sozialleistungsberechtigten in Form eines Verwaltungsakts erklärt werden (vgl bereits BSG Urteil vom 25.3.1982 - 10 RKg 2/81 - BSGE 53, 208, 209 = SozR 1200 § 52 Nr. 6 S 3; grundlegend BSG Beschluss vom 31.8.2011 - GS 2/10 - BSGE 109, 81 = SozR 4-1200 § 52 Nr. 4, RdNr 15; vgl zB BSG Urteil vom 31.10.2012 - B 13 R 13/12 R - juris RdNr 18 mwN) .

    Dem steht nicht entgegen, dass das BSG die Befugnis eines Rentenversicherungsträgers verneint hat, durch einen feststellenden Verwaltungsakt gegenüber dem Versicherten die Höhe seines Erstattungsanspruchs gegen einen anderen Sozialleistungsträger festzustellen (vgl BSG Urteil vom 22.5.2002 - B 8 KN 11/00 R - SozR 3-2600 § 93 Nr. 12 S 110 f) .

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